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   OVG Sachsen, 26.09.2007 - A 1 B 492/07   

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https://dejure.org/2007,22916
OVG Sachsen, 26.09.2007 - A 1 B 492/07 (https://dejure.org/2007,22916)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 26.09.2007 - A 1 B 492/07 (https://dejure.org/2007,22916)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 26. September 2007 - A 1 B 492/07 (https://dejure.org/2007,22916)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Justiz Sachsen

    Richtlinie 2004/83/EG Art 10 Abs. 1 b
    Pakistan; Ahmadis; Abschiebungsschutz

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bedrohung von Ahmadis in Pakistan; Anspruch auf Abschiebungsschutz

  • Judicialis

    Richtlinie 2004/83/EG Art. 10 Abs. 1 b

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Richtlinie 2004/83/EG Art. 10 Abs. 1 b
    Pakistan; Ahmadis; Abschiebungsschutz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • VG Dresden, 13.07.2007 - A 12 K 30537/04

    Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)

    Auszug aus OVG Sachsen, 26.09.2007 - A 1 B 492/07
    Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 13. Juli 2007 - A 12 K 30537/04 - wird zugelassen.
  • OVG Sachsen, 18.09.2014 - A 1 A 348/13

    Flüchtlingseigenschaft, Gefahrenprognose, Pakistan, religiöse Betätigung, Ahmadi

    11 Mit Beschluss vom 26. September 2007 - A 1 B 492/07 - hat der Senat die Berufung des Klägers gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG ohne Beschränkung zugelassen.

    31 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten (ein Band Akten des Verwaltungsgerichts Dresden [A 12 K 30537/04] sowie die Senatsakten [A 1 B 492/07 und A 1 B 559/07]), die Akte des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge und die Ausländerakte (ausweislich dieser war der Kläger im i........ Restaurant "J....." in der D....... ........ von montags bis freitags von 17.00 Uhr bis 21.30 als i........ Koch und "Kellnerhilfe" in Teilzeit beschäftigt), die im Berufungsverfahren beigezogen wurde, Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

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